Definition "Geländefahrzeug" lt. StVZO

...alle reden darüber aber wer kennt den Gesetzestext?

 

4. Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
-mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
–mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30% überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
–der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
–der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
–die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
–die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
–die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen
4.2.Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
–als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25% überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
.3.
Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Mindestens 50% der Räder sind angetrieben;
es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25% überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen
4.4.
Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1.
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90% und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100% des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)
4.4.2.
Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
4.4.3.
Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25% und 30%) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.
4.4.4.
Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5.
Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)
4.5.1.
Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
... (nicht darstellbares Fahrzeug, BGBl. I 2006, 1075)
4.5.2.
Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.
... (nicht darstellbares Teil des Fahrzeug, BGBl. I 2006, 1075)
4.6.
Kombinierte Bezeichnung
Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
Quelle: www.bmj.bund.de

 

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(Die Aussies staunen z.B. über  die "big machines" im Tagebau

-so was haben die dort auch nicht!!!).

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